Bauträgerrecht

Der Nachbar im Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung

  1. Parteien im Bauverfahren - Nachbarn:
    Gem. § 25 TBO 1998 haben Eigentümer (oder Bauberechtigte) jener Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, als Nachbarn Parteistellung im Bauverfahren.

  2. Subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen von Nachbarn:
    Eingewendet werden kann:
    1. von Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, die Nichteinhaltung

      • der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
      • der Bestimmungen über den Brandschutz,
      • der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO, soweit diese Bestimmungen auch ihrem Schutz dienen.
      • der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
Weitere Artikel in dieser Kategorie:
Bauträgerrecht

Jemand musste Josef K.

Anmelden

Anmelden